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StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

[ Auszug: (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen  ... ]